GZ_Schlaiten_2019_06

Juni 2019 ‘s Blatt‘l Seite 35 In Osttirol sind Info-Blätter aufge- taucht, die zu einer „Haussammlung“ durch eine „ungarische Familie“ auf- rufen. Wenn auch auf dem Flugblatt steht „Bitte keine Sperrmüll oder Ab- fall“ handelt es sich hier um eine ille- gale Abfallsammlung! Erfahrungsgemäß wird der bereitge- stellte Sperrmüll gesichtet, brauch- bare Gegenstände werden mitge- nommen, wertloses „Gerümpel“ bleibt liegen oder wird später in der Natur entsorgt. Leider macht sich auch der Überge- ber laut Bundesabfallwirtschaftsge- setz strafbar, wenn eine Sache, die als Abfall eingestuft werden kann, jemandem übergeben wird, der da- für keine Berechtigung hat. (Anm. d. Red.: Für das Sammeln ist eine Bewilligung des Lan- deshauptmannes erfor- derlich. Die Gemeinden wurden ersucht, sofort die Polizei einzuschal- ten. Das Gesetz sieht Sicherheits- leistungen bis zu einem Betrag von mittlerweile € 4.000,00 vor.) . Wiederverwendung - JA, ABER…! Für viele Menschen steht bei der Ab- gabe ihres Mülls an osteuropäische Sammler der soziale Gedanke im Mit- telpunkt. Viele glauben nach wie vor, damit arme Menschen im Inland zu unterstützen. Tatsächlich stehen hin- ter den meisten dieser Sammlungen fragwürdige Strukturen und der Abfall wird illegal in östliche Nachbarländer verbracht. In vielen Fällen werden jedoch als „Gebrauchtware“ deklarierte Abfälle (insbesondere Elektrogeräte) nach Afrika, Asien oder Osteuropa expor- tiert. Oftmals findet in diesen Län- dern auch keine Wiederverwendung statt, sondern die Abfälle werden unter katastrophalen Umwelt- und Gesundheitsschutzbedingungen zer- legt. Meist werden nur wertvolle me- tallhaltige Bauteile entnommen und der Rest wird illegal entsorgt oder die Kunststoffummantelung von Elektro- kabeln wird in offenen Feuerstellen abgebrannt. Dazu möchte ich als Umweltberater anmerken, dass über die Gemeinde entsorgte Abfälle über ein eigenes Aufzeichnungsverfahren bis zur Ver- wertung oder Verbrennung nachver- folgt werden können. Für weitere Infos zu den Themen Abfall und Umwelt unter www.awv- osttirol.at . Gerhard Lusser, Umweltberater Amlacher Straße 2/3, 9900 Lienz Tel.: 04852 69090 13 lusser@awv-osttirol.at www.awv-osttirol.at Verschiedenes STOP MIT ILLEGALEN MÜLLSAMMLUNGEN! Über Ersuchen des Abfallwirtschaftsverbandes Osttirol (Geschäftsführer Bgm. Bernhard Schneider) veröf- fentlichen wir hier eine Aussendung des Umweltberaters Gerhard Lusser, das auch den Titel tragen könnte: „Illegale Abfallsammlungen durch ausländische Geschäftemacher“. Dieses Flugblatt ist Anfang Juni 2019 in mehreren Briefkästen von Iseltaler Gemeinden aufgetaucht. Bereits im Jahr 2014 wurden diese Informationsblätter vom Abfallwirtschaftsverband herausgegeben. Informationsblatt für ausländische Sperrmüllsammler Sehr geehrte Damen und Herren! Dieses Informationsblatt dient zur Ihrer Information und Schutz vor Verwaltungsstrafverfahren in Österreich. Auszug aus dem österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG): Sammeln von Sperrmüll – nicht gefährliche Abfälle Wer Sperrmüll in Österreich sammelt, benötigt eine schriftliche Erlaubnis des Landeshauptmannes des betreffenden Bundeslandes, nachdem er die Sammelabsicht dort angezeigt hat. (§ 24a AWG 2002). Export von Sperrmüll aus Österreich Wer notifizierungspflichtigen Sperrmüll aus Österreich exportiert, benötigt eine schriftliche Zustimmung des österreichischen Umweltministeriums und der betroffenen ausländischen Behörden, nachdem er darum schriftlich angesucht hat. (§ 67 AWG 2002). Weitergehende englische Informationen unter www.umweltnet.at . Verwaltungsstrafen Wer ohne Bewilligung Sperrmüll sammelt oder exportiert begeht Verwaltungsübertretungen, die mit Geldstrafe von 360 bis 36 340 € zu bestrafen sind (§ 79 AWG 2002). (Polizeiliche) Maßnahmen Die Polizei ist befugt, als vorläufige Sicherheit für das Verwaltungsstrafverfahren einen Betrag in der Höhe von 360 € bis 2180 € einzuheben (§ 82 AWG 2002). Die Polizei ist bei Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung befugt, die Unterbrechung des Transportes (Abstellen des Fahrzeuges) anzuordnen, die Fahrzeugschlüssel abzunehmen und technische Sperren an den Fahrzeugrädern anzubringen (§ 82 AWG 2002). Im Anlassfall kann die schadlose Behandlung der Abfälle aufgetragen werden (§73 Abs. 1 AWG 2002) Sie werden ersucht, die oben angegebenen Vorschriften des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes zu beachten.

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