GZ_Virgen_2019_07

sachverständige für konkrete Fra- gen und bei Vorliegen eines Bau- ansuchens (mit Planunterlagen) für eine umfassende Vorprüfung zur Verfügung. Die Gemeindever- waltung ist zudem bemüht, das Verfahren mit Unterstützung aller beteiligten Sachverständigen und des Bauherrn/ der Bauherrin mög- lichst zügig abzuwickeln. Dabei werden anhand einer Checkliste die wesentlichen Punkte besprochen, z. B. zu •Eignung des Bauplatzes (vermes- sen, einheitlich und passend ge- widmet, wenn im Raumordnungs- konzept vorgesehen ob Bebau- ungsplan vorhanden, rechtlich sichergestellte Zufahrt, …); •Einreichunterlagen (Bauansu- chen, Pläne, Grundbuchsauszug, Energieausweis, Stellplätze, Nach- weise zu Vordächern/Balkonen, Einhaltung der 15 %-Regel, …); •notwendigen Zustimmungserklä- rungen (von Nachbarn z. B. wenn mehr als die Hälfte der ge- meinsamen Grenzlänge verbaut wird, Wasseranschluss, Kanalan- schluss, Überbauung von Ver- kehrsflächen, …); •nötigen Fachgutachten (Brand- schutz, Wildbach- und Lawinen- verbauung, Tinetz, landwirt- schaftlicher Sachverständiger, …). Änderungen in der tiroler bauordnung Die Tiroler Bauordnung wird (wie- der einmal) überarbeitet. Sobald es dazu Ergebnisse gibt, werden sie in der Gemeindezeitung vorgestellt. Privatbaustellen - Verkehrsregelungen Es wird gebeten, frühzeitig zu über- legen, ob für Baustellen eine Ver- kehrsregelung auf der Gemeinde- straße notwendig ist (Geschwindig- keitsbeschränkungen, Sperren etc.) und diese bei der Gemeinde recht- zeitig (zumindest zwei Wochen davor) zu beantragen. leitfaden für Veranstaltungen Für die Gemeinden hat das Land Tirol einen Veranstaltungsleit- faden erstellt, der für die Veranstal- tungsbehörde (in der Regel der Bürgermeister) Hilfe und Richt- schnur sein soll, um Veranstaltun- gen mit oder ohne Auflagen ge- nehmigen zu können oder unter- sagen zu müssen. Veranstaltungen im Sinne des Ver- anstaltungsgesetzes sind Unterneh- mungen, die der Unterhaltung, Er- bauung oder Ertüchtigung der Be- sucher oder Teilnehmer dienen und im weitesten Sinne öffentlich zu- gänglich sind. Nicht dazu gehören öffentliche Veranstaltungen von z. B. Kirchen, öffentlichen Stellen, Schulen, wahlwerbenden Parteien, Brauchtum – aber solche Veranstal- tungen sind nur dann nicht anmel- depflichtig, wenn nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden UND erfahrungsgemäß salopp aus- gedrückt keine Probleme betreffend Sicherheit der Teilnehmer, zu bau-, sicherheits-, brandschutztechni- schen und hygienischen Erforder- nissen, Jugendschutz… zu erwarten sind. Im Zweifel bitte bei der Ge- meinde Rücksprache halten. Ver- anstaltungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstal- tung, bei mehr als 1.000 Teilneh- mern mehr als sechs Wochen davor, bei der Gemeinde anzumel- den. Es kann passieren, dass für das Verfahren Sachverständige befragt werden müssen und es bestimmte Unterlagen braucht (Bausachver- ständiger, Brandschutz, Sicherheits- und rettungstechnisches Konzept) und dann auch diese vier bzw. sechs Wochen zeitlich nicht ausreichen; daher die Bitte an die Veranstal- ter, schon bei den ersten Über- legungen frühzeitig eine Abklärung bei der Gemeinde zu machen. Öffentliche Veranstaltungen sind vielfach anmeldepflichtig. baukoffer der bezirksblätter in ko- operation mit der gemnova: herr michael kirchmair von der gem- nova hat mit der Übergabe der ers- ten baukoffer diese wertvolle bera- tungsaktion für bauherren in Virgen gestartet. die baukoffer mit nütz- lichen informationen und auch handfestem inhalt sind beim baure- ferat erhältlich. 15 Gemeinde Virger Zeitung

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