GZ_Assling_2019_06

Seite 8 06/2019 Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, zugelassen . Zeit und Ort des Verbrennens sind in diesem Fall 14 Tage(!) im Voraus an die Gemeinde (dort ist auch ein dementsprechendes Antragsfor- mular erhältlich!) und die Landeswarnzentrale zu melden. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgül- tigen Erlöschen durch eine körperlich und geistig geeignete Person beaufsichtigt wird. Damit eine Ausbreitung des Feuers verhindert wird, ist erforderliches Löschgerät (z. B. Eimer mit Wasser, Nasslöscher) in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten. Anders als nach bisheriger Rechtslage ist eine Vollzugszustän- digkeit der Gemeinden (Erteilung von Ausnahmegenehmi- gungen, Erlassung bestimmter Verordnungen, verwaltungspolizeiliches Einschreiten) im „neuen“ BLRG nicht mehr vorgesehen. Allerdings enthält die auf Grundlage des BLRG erlassene Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Februar 2011, LGBl. Nr. 12/2011, mit der bestimmte Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materia- lien außerhalb von Anlagen zugelassen werden, die Bestim- mung, dass die Gemeinden und teilweise auch die Landeswarnzentrale von den in der Verordnung genannten „Zweckfeuern“ zu verständigen sind. Zusammenfassend wird deshalb Folgendes festgestellt: 1. Nach dem BLRG ist das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von biogenen und nicht biogenen Materialen außerhalb dafür bestimmter Anlagen ( ganzjährig) verbo- ten. 2. Von diesem Verbot bestehen allerdings einzelne Ausnah- men . Ausnahmen ergeben sich teilweise direkt aus dem BLRG, teilweise aber aus der Verordnung des Landeshaupt- mannes vom 10. Februar 2011, LGBl. Nr. 12/2011. Diese Ausnahmen gelten unmittelbar aufgrund des Gesetzes bzw. der Verordnung. Eine zusätzliche luftreinhalterechtliche Ausnahmegenehmi- gung mittels Bescheid ist für die betreffenden Zweckfeuer nicht erforderlich. Die Erteilung einer individuellen Ausnah- megenehmigung auf Antrag durch Bescheid der Bezirksver- waltungsbehörde sieht das BLRG lediglich für das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materi- alen und für das in Tirol wohl kaum relevante Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen vor, und zwar dann, wenn dafür nicht bereits in einer Verordnung des Landes- hauptmannes eine generelle Ausnahme vorgesehen ist, wie dies für das Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen zur Bekämpfung des Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers zutrifft (vgl. § 1 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011). 3. Die in § 2 lit. c der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011 vorgese- hene Meldung über Zeit und Ort der durch § 1 erlaubten Zweckfeuer an die Gemeinde und (teilweise) Landeswarnzen- trale stellt eine bloße Mitteilung und nicht etwa ein Anbringen (Ansuchen, Anzeigen etc.) dar. Zweck der Meldung ist insbe- sondere, dass der Bürgermeister vom geplanten Zweckfeuer Kenntnis erlangt und als zuständige Behörde nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung prüfen kann, ob auch den feuerpolizei- lichen Vorschriften entsprochen ist. Die Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung werden durch die luftreinhalte- rechtlichen Vorschriften nämlich ebenso wie allfällige Verbo- te oder Beschränkungen aufgrund anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften nicht berührt, gelten also auch für nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften zulässige Zweckfeuer. Weiters sollen durch die Meldung Informationen zur Verfü- gung stehen, damit bei einem dennoch auftretenden Brand effektiv und zielgerichtet Bekämpfungsmaßnahmen angeord- net bzw. ergriffen werden können. Ein positiver Nebeneffekt besteht schließlich darin, dass durch die Meldung Fehleinsätze der Feuerwehr vermieden werden können. Vor allem das Ver- brennen von Lawinenholz in schwer zugänglichen alpinen Lagen kann von Betrachtern möglicherweise nicht in einen logischen Zusammenhang gebracht werden. Die Meldung der Zweckfeuer erleichtert den zuständigen Stellen bei Einlangen von Brandmeldungen eine korrekte Gefahrenbeurteilung. 3. Konsequenzen bei Missachtung der rechtlichen Bestim - mungen Übertretungen der forstrechtlichen Bestimmungen bezüglich dem Abbrennen von Astmaterial und sonstigen Pflanzenresten werden mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 7.270,– Euro bestraft. Übertretungen des Bundesluftreinhaltegesetz werden, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 3.630,– Euro bestraft. Wesentlich gravierender als die Verwaltungsstrafen wiegen jedoch allfällige strafrechtliche Konsequenzen bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen sowie jene Kosten, die möglicherweise auf einen Verursacher eines Waldbrandes zukommen. Bei nachgewiesener Verursachung eines Wald- brandes werden die Kosten der Brandbekämpfung, welche in den höheren Lagen immer mit Hubschrauber durchgeführt werden, auf den Verursacher abgewälzt. Besteht eine Haft- pflichtversicherung, so übernimmt im besten Falle diese die Kosten. Unter bestimmten Umständen (z. B. Vorsatz) wird die Haft- pflichtversicherung jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit die übernommenen Kosten wiederum auf den Verursacher abwäl- zen. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, entstehen bei Lösch- aktionen, die über mehrere Tage andauern, Kosten in der Höhe von mehreren 10.000,– Euro bis weit über 100.000,– Euro, die den wirtschaftlichen Ruin eines Brandverursachers herbeifüh- ren könnten. Zusammenfassend wird daher dringend zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Forstgesetzes und Bundesluftreinhaltegesetzes angeraten. Die Person welche das Feuer entzunden hat, ist auch für das vollständige Ablöschen verantwortlich. Bei Verhältnissen, die das Aus- breiten eines Brandes begünstigen, insbesondere bei trok- kener(n) Witterung und Bodenverhältnissen und/oder bei windigen Verhältnissen wie z. B. bei Föhn, aber auch schon bei stärkerer Thermik, ist gänzlich vom Entzünden von Feuern in der freien Natur Abstand zu nehmen.

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