GZ_Assling_2019_06

Seite 7 06/2019 Aus aktuellem Anlass wird in diesem Artikel auf Wald- und Wiesenbrände durch das Abbrennen von Schwendmaterial auf Alm- und Wiesenflächen bzw. Asthäufen im Wald eingegan- gen. Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen führen zu empfindlichen Verwaltungsstrafen, die teilweise enorm hohen Löschkosten können unter bestimmten Umständen sogar bis zum wirtschaftlichen Ruin des Verursachers von Wald- und Wiesenbränden führen. Es wird daher im Folgen- den auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und die Folgen der Missachtung dieser Bestimmungen bzw. auf die möglichen Folgen für den Verursacher eines Waldbrandes hingewiesen. 1. Rechtliche Bestimmungen im Wald Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhält- nisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe, ist gemäß Forstgesetz (BGBl. Nr. 440/1975 i. d. g. F) das Entzünden von Feuer durch unbe- fugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuerge- fährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzer oder Zigaretten oder auch das Entzünden von Feuerwerken. Befugte Personen sind die Grundeigentümer, Forstorgane, Jagdschutzorgane und Forstarbeiter, sowie Personen die eine schriftliche Erlaubnis des Waldeigentümers besitzen. Das Abbrennen von Pflanzen und Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beein- trächtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden. Die befugten Personen müssen mit größter Vorsicht vorgehen, das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig zu löschen. In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für besonders gefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verbieten. Auch ein Betretungs- verbot kann behördlich ausgesprochen werden. Wenn im Rah- men der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung mehrere Möglichkeiten offen stehen, wie z. B. bei der Behand- lung von Schlagabraum (Äste, Pflanzenreste), sollen die Ziel- setzung des Bundesluftreinhaltegesetzes (siehe unten) entsprechend beachtet werden. Äste und sonstige Pflanzenreste sollen daher im Wald nur dann verbrannt werden, wenn sie nicht anders behandelt oder entsorgt werden können bzw. wenn sich im Astmate- rial Forstschädlinge in gefahrdrohender Weise vermehren und die Schädlinge im speziellen Fall nur mittels Verbren- nen abgetötet werden können. 2. Rechtliche Bestimmungen außerhalb des Waldes Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verbrennen von Material – außerhalb des Waldes – in der freien Natur sind zuletzt im Jahr 2010 verschärft worden. Das Bundesluftrein- haltegesetz – BLRG (BGBl. I Nr. 77/2010) verpflichtet jeder- mann die Luft bestmöglich rein zu halten. Das Verbrennen von (biogenen und nicht biogenen) Materialien außerhalb von Anlagen ist demnach grundsätzlich verboten; nunmehr müs- sen alle Materialien ganzjährig in die bestehende Infrastruktur für die sachgerechte Behandlung und Verwertung (z. B. Sam- melsysteme, Biotonne) eingebracht werden. Nur in fünf aufge- zählten Fällen, sieht das BLRG Ausnahmen vor. Eine dieser Ausnahmen stellt „ das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpi- nen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung“ dar. In den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz wird dazu aus- geführt: „Sollte es z. B. auf Grund des Fehlens von Forststraßen abso- lut unmöglich sein, das zur Verhinderung des Zuwachsens von Almen gerodete Holz ins Tal einer ordnungsgemäßen Verwer- tung zuzuführen, ist in Ausnahmefällen in alpinen Lagen das Verbrennen von geschwendetem Material erlaubt. Unter „Schwenden“ versteht man das periodische Entfernen uner- wünschten Bewuchses auf Weideflächen zum Zweck der Auf- rechterhaltung des Weidebetriebes“. Sofern zur Aufrechterhaltung des Weidebetriebes das Schwenden auf Hut- oder Dauerweiden nötig ist bzw. das Ent- fernen von Ästen und Reisig im Bereich von Lärchenwiesen und Hut- oder Dauerweiden nötig ist, wird es von dieser Bestimmung ebenso erfasst. Das Lebensministerium hat dazu klargestellt, dass die Ausnah- me nur für den Teil der Weidefläche gilt, der als Weidefläche im Almkataster oder als Hut- oder Dauerweide oder Lärchen- wiese im INVEKOS geführt wird und dort als Futterfläche ausgewiesen ist und wenn zugleich das geschwendete Materi- al von schwer zugänglichen Weideflächen stammt. Als schwer zugänglich gilt ein Teil der Weidefläche, wenn er weiter als 50 m von Schlepper- und Traktor-befahrbaren Gelände entfernt ist bzw. wenn der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch in Bereichen, die näher als 50 m zu fahrba- rem Gelände entfernt sind, nicht durchführbar ist. Ausschließlich bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen darf das Schwendgut nur in trockenem Zustand vor Ort punktuell an einem Brandplatz (zur Schonung der Grasnarbe) verbrannt werden. In allen übrigen Fällen ist das geschwendete Material abzutransportieren und gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten. Seitens des Lebensministeriums wird empfohlen, großflächi- gere Schwendungen möglichst mit fachlicher Beratung (z. B. durch die Landwirtschaftskammer, das Amt der Landesregie- rung, Alminspektoren, Büros für Landschaftsplanung etc.) durchzuführen. Mit Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr.12/2011 wurden Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen. Mit dieser Verordnung wird u. a. das punktuelle Verbrennen von Pflanzenteilen, die aufgrund von Lawinenabgängen die Fortsetzung nächste Seite Verbrennen von Material imWald- und Wiesenbereich

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