Seite 21 - Gemeindezeitungen

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Energie
Antrags- bzw. zuschussberech-
tigter Personenkreis:
– PensionistInnen mit Bezug der
geltenden Ausgleichszulage /Er-
gänzungszulage
– BezieherInnen von Notstands-
hilfe, Bevorschussung von Leis-
tungen aus der Pensionsversi-
cherung, Übergangsgeld nach
Altersteilzeit
– BezieherInnen von Rehabiliatati-
onsgeld
– Bezieherinnen von Pflegeka-
renzgeld
– AlleinerzieherInnen mit mindes-
tens einem im gemeinsamen
Haushalt lebenden unterhaltsbe-
rechtigten Kind mit Anspruch auf
Familienbeihilfe
– Ehepaare bzw. Lebensgemein-
schaften mit mindestens einem
im gemeinsamen Haushalt le-
benden unterhaltsberechtigten
Kind mit Anspruch auf Familien-
beihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussbe-
rechtigt sind:
– Personen, die zum Zeitpunkt der
Antragsstellung eine laufende
Mindestsicherungs/Grundver-
sorgungsleistung beziehen, wel-
che die Übernahme der Heiz-
kosten als Mindestsicherungs/
Grundversorgungsleistung ent-
hält
– BewohnerInnen von Alten- und
Pflegeheimen, Behindertenein-
richtungen, Schüler- und Stu-
dentenheimen
Für die Antragstellung gelten
folgende Netto-Einkommens-
Heizkostenzuschuss 2014/2015
Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2014/2015 nach Maßgabe der folgenden Richtli-
nie einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.
grenzen:
€ 840,00 pro Monat
für allein
stehende Personen
€ 1.270,00 pro Monat
für Ehe-
paare und Lebensgemeinschaf-
ten
€ 200,00 pro Monat
zusätz-
lich für jedes im gemeinsamen
Haushalt lebende unterhaltsbe-
rechtigte Kind mit Anspruch auf
Familienbeihilfe
€ 460,00 pro Monat
für die erste
weitere erwachsene Person im
Haushalt
€ 310,00 pro Monat
für jede
weitere erwachsene Person im
Haushalt
Das monatliche Einkommen ist
ohne Anrechnung der Sonderzah-
lungen (13. und 14. Gehalt) zu er-
mitteln. Einkommen, die nur 12 x
jährlich bezogen werden (Unterhalt,
AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss,
Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14
Bezüge umzurechnen.
Bei der Ermittlung des monatli-
chen Einkommens sind anzu-
rechnen:
– Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
– Unfallrenten
– Pensionen aus dem Ausland
– Einkünfte aus selbstständiger
und nicht selbstständiger Arbeit
(Lohn, Gehalt)
– Leistungen aus der Arbeitslosen-
und Krankenversicherung
– Studienbeihilfen, Stipendien
– Einkommen aus Vermietung und
Verpachtung
– Wochen-, Kinderbetreuungsgeld
und Zuschüsse zum Kinderbe-
treuungsgeld
– erhaltene Unterhaltszahlungen
und -vorschüsse/Alimente
– Nebenzulagen
– Pflegekarenzgeld
– Rehabilitationsgeld
Bei der Ermittlung des monatli-
chen Einkommens sind nicht
anzurechnen bzw. in Abzug zu
bringen:
– Pflegegeldbezüge
– Familienbeihilfen
– Wohn- und Mietzinsbeihilfen
– zu leistende Unterhaltszahlun-
gen/Alimente, soweit sie gericht-
lich festgelegt sind
– Lehrlingsentschädigungen
– Witwengrundrenten nach dem
KOVG
– Beschädigtengrundrente nach
dem KOVG einschließlich der
Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und
3 KOVG
Höhe des Heizkostenzuschusses
Die Höhe des Heizkostenzuschus-
ses beträgt
einmalig € 200,00 pro
Haushalt.
Verfahren
Um die Gewährung eines Heizkos-
tenzuschusses ist unter Verwen-
dung des vorgesehenen Antragsfor-
mulars im Zeitraum
vom 1. Juli bis
30. November 2014
bei der jeweils
zuständigen
Wohnsitzgemeinde
anzusuchen.
Weitere Auskünfte erhalten sie beim
Gemeindekassier Oswald Fürhap-
ter während den Öffnungszeiten.