Seite 44 - Gemeindezeitungen

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Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2013/2014 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien
einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.
Richtlinien für den Heizkostenzuschuss 2013/2014
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis
• Pensionisten und Pensionistinnen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage
• Bezieher und Bezieherinnen von Pensionsvorschüssen
• Bezieher und Bezieherinnen von AMS/Notstandshilfe
• Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
• Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
• Bezieher und Bezieherinnen von laufenden Mindestsicherungs-/Grundsicherungsleistungen, die
die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs-/Grundsicherungsleistung erhalten
• Bewohner und Bewohnerinnen von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen
830 €
pro Monat für alleinstehende Personen
1.250 €
pro Monat für Ehepaar und Lebensgemeinschaften
200 €
pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende,
unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
450 €
pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
300 €
pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln.
Angerechnet werden:
Eigen- und Witwenpensionen, Einkünfte auf selbstständiger und nicht selbst-
ständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung, Studi-
enbeihilfen, Stipendien, Unfallrenten, Pensionen aus dem Ausland, sonstige Einkommen (Vermietung,
Verpachtung ...), Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, erhaltene
Unterhaltszahlungen/Alimente, Waisenpensionen, Nebenzulagen.
NICHT angerechnet werden:
Pflegegeldbezüge, Familienbeihilfen, Wohn- und Mietzinsbeihilfen,
zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind, Witwengrundrenten nach
dem KOVG, Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und
3 KOVG, Lehrlingsentschädigungen.
Höhe des Heizkostenzuschusses
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig
200 € pro Haushalt.
EINREICHFRIST: ab sofort bis 30. November 2013
Verfahren
Um die Gewährung eines Heizkostenzuschusses ist unter Verwendung des vorgesehenen
Antragsformulars
beim
Gemeindeamt Dölsach
anzusuchen.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
• Einkommensnachweis (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel,
aktuelle Bezugsbestätigung – AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente)
• Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kindern)
• Haushaltsbestätigung der Wohnsitzgemeinde
Hinweis: Für Pensionisten/Innen mit Bezug der Ausgleichszulage,
die im vergangenen Jahr einen
Antrag gestellt und einen Heizkostenzuschuss des Landes bezogen haben, ist
eine gesonderte An-
tragstellung nicht
erforderlich!
Brennmittelaktion 2013