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Seite 6
• Dezember 2013
AUS DER GEMEINDESTUBE
Am Donnerstag, 24.10.2013,
informierte
Chefinspektor
Jakob Ebner im Kultursaal
Sillian über die regionale Si-
cherheitslage und stellte auch
die Gesamtleistung der Poli-
zeiinspektion Sillian vor.
Chefinspektor Ebner ist die
Nähe zur Bevölkerung wich-
tig und er möchte gerne mit
Informationsveranstaltungen,
wie dieser, Barrieren abbau-
en. Wer ist eigentlich die Po-
lizei in unserer Gemeinde?
Wie arbeitet sie? Wie sorgt
sie für unsere Sicherheit?
Welchen Beitrag kann der
Einzelne konkret leisten? Der Chefinspektor erklärte si-
cherheitstechnische Möglichkeiten, doch am wichtigsten
sind immer noch, wie er betont, das eigene Gespür und die
Beobachtungsgabe eines jeden. So könnten sicher einige
Straftaten rascher geklärt oder sogar vermieden werden,
wenn jemand, der etwa eine verdächtige Person beobachtet,
dies sofort melden würde. „Die Menschen spüren schnell,
wenn etwas nicht in Ordnung ist. Doch die meisten mel-
den sich nicht, oder erst nach Wochen, wenn sie von dem
Vorfall in der Zeitung gelesen haben. Dann ist es zu spät.“
Die Polizei wünscht sich, dass man sie als Helfer sieht und
ihnen vertraut.
Chefinspektor Ebner klärte auch über die verkehrspolizei-
liche Lage auf. Wussten Sie z.B. dass es alleine im Osttiro-
ler Oberland rund 220 Verkehrsunfälle mit Personen- bzw.
Sachschäden pro Jahr gibt? Die Verkehrssicherheit ist des-
halb ein großes Thema und wichtiges Anliegen der Polizei.
Dazu gehören natürlich auch die Verkehrskontrollen und
das Verständnis für Alkoholtests. Ebner erklärte dabei die
Funktionsweise polizeitechnischer Hilfsmittel, wie Radar-
pistole und Alkoholtester.
„Wenn die Menschen erkennen, dass wir aufklären und be-
raten wollen, und dass wir nur gemeinsam am besten für un-
ser aller Sicherheit sorgen können, ist unser Ziel erreicht.“
Chefinspektor Jakob Ebner
Polizeiinspektion Sillian: 059133-7238
Foto: Karin Klammer
Informationsveranstaltung „Sicherheit in unserer Gemeinde“ mit
Chefinspektor Jakob Ebner, Polizeiinspektion Sillian
Seitens der Marktgemeinde Sillian wird auf die
gesetzlichen Anrainerverpflichtungen, insbesondere
gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960,
BGBl 1960/159 idgF, hingewiesen:
§ 93 StVO 1960 lautet
„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten,
ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land-
und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben
dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in
einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen,
dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und
Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen
Stiegenanlagen entlang der ganzenLiegenschaft in der Zeit
von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen
gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der
Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu
bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer von
Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne
Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m
breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür
zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den
Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw.
Verkaufshütten entfernt werden.
[…]
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder
Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der
Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.“
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf
öffentlichenVerkehrsflächenkannesausarbeitstechnischen
Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung
Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/
Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten
bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur
Räumung und Streuung verpflichtet sind.
Die Marktgemeinde Sillian weist ausdrücklich darauf hin,
dass
• es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung
der Marktgemeinde Sillian handelt, aus der kein
Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
• die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit
verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte
und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten
in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw.
Grundeigentümer verbleibt;
• eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch
stillschweigende Übung im Sinne des § 863Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen wird.
Die Marktgemeinde Sillian ersucht um Kenntnisnahme
und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken
der kommunalen Einrichtungen und des privaten
Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden
Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der
Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Stadt-/
Gemeindegebiet möglich ist.
Der Bürgermeister
Schneeräumungsgesetz