Seite 9 - Gemeindezeitungen

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12/2013
Mit der Einführung der Verwal-
tungsgerichte per Jahreswechsel
ändert sich für die Gemeinden
vieles: neue Fristen, neue
Rechtsmittel (-namen) – und vor
allem tief greifende Änderungen
im Instanzenzug. Eine abschlie-
ßende Erörterung ist in einem
kurzen Bericht nicht möglich,
dennoch wird hier versucht die
wesentlichen Eckpunkte zu
erwähnen.
Verwaltungsgerichtsbarkeit neu
Die wesentlichen Eckpunkte lauten:

Schaffung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Für jedes Bundesland wird es ein Landesverwaltungsge-
richt geben.

Für den Bund wird es ein Bundesverwaltungsgericht und
ein Bundesfinanzgericht geben.
Es wird nicht mehr möglich sein, Berufung von einer Verwal-
tungsbehörde an eine andere Verwaltungsbehörde zu erheben,
sondern es wird möglich sein, Beschwerde gegen eine Verwal-
tungsbehörde an ein Verwaltungsgericht zu erheben.

Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können beim
Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof
angefochten werden.

Auflösung von Sonderbehörden (Da die Verwaltungsge-
richte erster Instanz neu geschaffen werden, können zahlreiche
Sonderbehörden aufgelöst werden).
Im Wesentlichen gibt es nun eine grundsätzliche Kompetenz
der Landesverwaltungsgerichte. Nur in Angelegenheiten, in
denen die Vollziehung unmittelbar von Bundesbehörden
besorgt wird, besteht eine Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts.
Mit 1. Jänner 2014 verlieren die bisherigen Berufungs- und
Vorstellungsbehörden ihre Zuständigkeit.
Berufungs- bzw. Vorstellungsbescheide, deren Zustellung
zwar vor diesem Zeitpunkt veranlasst worden ist, die aber am
1. Jänner 2014 noch nicht zugestellt und somit im rechtlichen
Sinn noch nicht erlassen wurden, gelten kraft Gesetzes mit
Ablauf des 31. Dezember 2013 (in der Folge kurz: Übergangs-
zeitpunkt) als zugestellt. Der Fristenlauf bestimmt sich in die-
sen Fällen jedoch vom – späteren – Zeitpunkt der tatsächlichen
Zustellung; ein mündlich verkündeter Bescheid, dessen
Zustellung im Übergangszeitpunkt noch nicht veranlasst wur-
de, tritt hingegen außer Kraft (vgl. § 2 des Verwaltungsge-
richtsbarkeits-Übergangsgesetzes 2013).
Diese Grundsätze gelten auch für die Zustellung von Beschei-
den des Gemeindevorstandes, wenn dieser nach der geltenden
Rechtslage zur Bescheiderlassung zuständig ist, diese Zustän-
digkeit aber mit 1. Jänner 2014 verliert (in Tirol somit in den
landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wir-
kungsbereiches).
Das Übergangsrecht des Verwaltungsge-
richtsbarkeits-Übergangsgesetzes 2013:
Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in
denen ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist,
bereits vor dem Übergangszeitpunkt wirksam zugestellt und
somit erlassen wurde:
Läuft die Berufungsfrist über den 31. Dezember 2013 hinaus
und wurde bis dorthin noch keine Berufung erhoben, so kann
gegen den entsprechenden Bescheid vom 1. Jänner bis zum
Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde an das Verwaltungs-
gericht erhoben werden, und zwar unabhängig vom Ablauf der
ursprünglichen Frist zur Erhebung der Berufung. Wurde eine
Berufung bereits vor dem Übergangszeitpunkt erhoben, so gilt
diese ex lege als rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Ver-
waltungsgericht.
Nicht zuletzt kann im Mehrparteienverfahren die Situation
eintreten, dass ein gegenüber mindestens einer Partei im Über-
gangszeitpunkt bereits erlassener Bescheid den anderen Par-
teien erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Diesbezüg-
lich sieht das Gesetz vor, dass Letztere innerhalb von vier
Wochen vom tatsächlichen Zustellzeitpunkt an Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben können.
Auch im Mehrparteienverfahren gelten bereits vor dem Über-
gangszeitpunkt erhobene Berufungen als rechtzeitige
Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Auf diese Besonder-
heiten im Mehrparteienverfahren sowie auf die eingangs
erwähnte, generelle gesetzliche Festlegung der Beschwerde-
frist im Fall der Zustellung noch vor dem Übergangszeitpunkt
ist in jedem Bescheid, der nach dem 30. September 2013
genehmigt wird, ausdrücklich hinzuweisen.
Für Bescheide des Bürgermeisters gilt das Gesagte jedoch nur
in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.
In den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches anzuwendendes Übergangs-
recht:
Der Tiroler Landesgesetzgeber hat von der verfassungsgesetz-
lichen Ermächtigung des Art. 118 Abs. 4 B-VG Gebrauch
gemacht und den gemeindeinternen Instanzenzug in den lan-
desgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wir-
kungsbereiches der Gemeinden mit Wirksamkeit 1. Jänner
2014 ausgeschlossen.
Zunächst ist vorgesehen, dass mit dem Ablauf des 31. Dezem-
ber 2013 in
einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit
des eigenen Wirkungsbereiches anhängige Berufungsver-
fahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen
sind.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Erhebung einer Berufung in
den Fällen, in denen vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013
ein Bescheid erlassen worden ist und die Berufungsfrist mit
Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft, wird gesetzlich
angeordnet, dass hier bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine
Berufung erhoben werden kann, über die die bis zum 31.
Rechtlich gesehen ...
Informationsreihe von Gemeindeamtsleiter Dr. Alban Ymeri
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