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EMEINDE
INFORMATIONEN
Abfallwirtschaftsverband Osttirol – Abfalldaten von 2012
Unser Müll
Jährlich fallen in den Haushalten Unmengen an Abfall und Müll
an. In unserer Gemeinde wird der Restmüll in der Mülltonne oder
im Müllsack 14-tägig abgeholt, die wiederverwertbaren Stoffe
kann man während des ganzen Jahres zweimal wöchentlich im
Recyclinghof im Oberdorf abgeben. Jährlich werden im Frühling
und im Herbst Problemstoff- und Sperrmüllsammlungen
durchgeführt. Der Recyclinghof am Zettersfeld ist im Winter
zweimal wöchentlich und im Sommer einmal wöchentlich für
die Müllentsorgung der Hüttenbesitzer und Gastbetriebe am
Zettersfeld geöffnet.
Die nachfolgende Statistik vom AWV Osttirol gibt einen Über-
blick über die
Müllmengen
, die
im Jahr 2012 in der Gemeinde
Thurn
gesammelt
wurden.
Sammelmenge in kg
THURN alle 33 Gemeinden
RESTMÜLL
58.790
6.474.890
SPERRMÜLL
6.760
1.213.085
GLAS
27.297
1.915.870
KUNSTSTOFF
23.499
1.387.690
ÖKO-BOX
910
39.874
Styropor
40
6.832
Verpackungsmetalle
6.825
240.020
Alteisen/Schrott
5.270
621.850
Elektroaltgeräte
3.953
338.160
PAPIER
39.051
2.589.002
KARTON
17.916
1.283.839
PROBLEMSTOFFE
2.506
102.941
Batterien/Bleiakku
620
34.440
Altspeisefett
404
36.762
Altkleider
3.687
293.090
Betriebsabfälle
320
1.445.805
Altholz
5.600
896.250
Heizkostenzuschuss 2013/2014
Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2013/2014 nach
Maßgabe der folgenden Richtlinien einen
einmaligen Zuschuss
zu den Heizkosten in Höhe von € 200,00 pro Haushalt
.
Für PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage
, die im
vergangenen Jahr einen Heizkostenzuschuss des Landes bezogen
haben, ist eine
gesonderte Antragstellung nicht erforderlich
.
Für diesen Personenkreis wird die neuerliche Antragstellung
durch die Gemeinde Thurn erledigt.
Neuansuchen
können ab sofort
bis 29. November 2013
über das
Gemeindeamt Thurn gestellt werden.
Antrags- und zuschussberechtigter Personenkreis:
PensionistInnen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage/
Ergänzungszulage
BezieherInnen von Pensionsvorschüssen
BezieherInnen von AMS/Notstandshilfe
AlleinerzieherInnen mit mindestens einem im gemeinsamen
Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch
auf Familienbeihilfe
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem
im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
BezieherInnen von laufenden Mindestsicherungs/Grundver-
sorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten als
Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung erhalten
BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und
Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto-
Einkommensgrenzen:
€ 830,00
pro Monat für allein stehende Personen
€ 1.250,00
pro Monat für Ehepaare u. Lebensgemeinschaften
€ 200,00
pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen
Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit
Anspruch auf Familienbeihilfe
€ 450,00
pro Monat für die erste weitere erwachsene Person
im Haushalt
€ 300,00
pro Monat für jede weitere erwachsene Person im
Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der
Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen,
die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Bezüge,
Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge
umzurechnen.
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind
anzurechnen:
Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
Unfallrenten
Pensionen aus dem Ausland
Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit
(Lohn, Gehalt)
Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
Studienbeihilfen, Stipendien
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum
Kinderbetreuungsgeld
erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse/Alimente
Nebenzulagen
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht
anzurechnen bzw. in Abzug zu bringen:
Pflegegeldbezüge
Familienbeihilfen
Wohn- und Mietzinsbeihilfen
zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie
gerichtlich festgelegt sind
Lehrlingsentschädigungen
Witwengrundrenten nach dem KOVG
Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der
Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie
anzuschließen:
Einkommensnachweis (aktueller Pensionsbescheid, aktueller
Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung - AMS,
TGKK, Unterhalt, Alimente)
Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kindern)