Seite 6 - Gemeindezeitungen

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BLICK
Ein
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• Zum Ansuchen der BIOMASSE-VER-
ARBEITUNGS- und HEIZGENOSSEN-
SCHAFT
SILLIAN-HOCHPUSTERTAL
reg.Gen.m.b.H., Sillian Nr. 152, wird
mehrheitlich (14 JA-Stimmen und 1
Stimmenthaltung) beschlossen, die Gra-
bungsarbeiten und die Verlegung von
Fernwärmeleitungen im öffentlichen
Gut und im Gemeindegut zur Herstel-
lung von Fernwärmehausanschlüssen
grundsätzlich zu genehmigen. Näheres
über Trassenverlauf, Ausführung der
Neuasphaltierung usw. ist mit dem Bür-
germeister und dem Gemeindevorarbei-
ter vor Ort abzuklären.
• Über Ersuchen von Frau Eda TÖREMEN,
Pick Nick Ossi, Sillian Nr. 86a, wird
einstimmig beschlossen, die Gastlo-
kalmiete ab 1. Mai 2014 um monatlich
€ 150,- netto zu reduzieren.
• Es wird einstimmig beschlossen, zur
Teilfinanzierung der Restbaukosten
beim AUSBAU der WASSERVERSOR-
GUNGSANLAGE SILLIAN – WVA BA04
– ein WASSERLEITUNGSFONDS-DARLE-
HEN beim Landeskulturfonds für Tirol in
Höhe von € 75.000,- aufzunehmen.
• Die weitere Mitgliedschaft beim REGI-
ONSMANAGEMENT OSTTIROL, Lienz,
und die Beitragsleistung für die Förder-
periode 2014-2020 durch die Markt-
gemeinde Sillian wird einstimmig be-
schlossen.
• Bezüglich geplante SANIERUNG der
SPORTANLAGE SILLIAN, wird einstim-
mig beschlossen, hinsichtlich Pro-
jektfinanzierung einen Gesamtfinan-
zierungsplan mit Nettobaukosten von
€ 1.250.000,- festzulegen und für das
Jahr 2014 einen Nachtraghaushalt fest-
zusetzen.
• Es wird einstimmig beschlossen, bei
der geplanten SANIERUNG der SPORT-
ANLAGE SILLIAN folgende Sonderplaner
zu beauftragen:
Erstellung von Leistungsverzeichnissen
für die Gewerke:
Baumeister Ing. Michael GREIDERER,
Lienz
€ 9.000,- netto
Sanitäre/Heizung/Lüftung: Ing. Andreas
THALER, Lienz
€ 6.643,13 netto
Haus- und Elektrotechnik: Fa. TECH-
NOTERM, Lienz
€ 4.800,- netto
Aus der Gemeindestube
Bundesluftreinhaltegesetz
Verbrennen biogener Materialien - Meldung an Gemeinde
Mit Schreiben vom 25. März 2014 infor-
miert das Amt der Tiroler Landesregie-
rung, Abteilung Umweltschutz, die Ge-
meinden über das Verbrennen biogener
Materialien.
Mit der am 19.08.2010 in Kraft getrete-
nen Novelle BGBl. I Nr. 77/2010 wurden
die luftreinhalterechtlichen Bestimmun-
gen über das Verbrennen biogener und
das Verbrennen nicht biogener Materialien
außerhalb von Anlagen im Bundesluftrein-
haltegesetz (BLRG) zusammengefasst.
Anders als nach bisheriger Rechtslage ist
eine Vollzugszuständigkeit der Gemeinden
(Erteilung von Ausnahmegenehmigungen,
Erlassung bestimmter Verordnungen,
verwaltungspolizeiliches Einschreiten) im
„neuen“ BLRG nicht mehr vorgesehen.
Allerdings enthält die auf Grundlage des
BLRG erlassene Verordnung des Lan-
deshauptmannes vom 20. Februar 2011,
LGBl. Nr. 12/2011, mit der bestimmte
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
biogener Materialien außerhalb von Anla-
gen zugelassen werden, die Bestimmung,
dass die Gemeinden und teilweise auch
die Landeswarnzentrale von den in der
Verordnung genannten „Zweckfeuern“ zu
verständigen sind.
Diese Meldepflicht hat aber verschiedent-
lich zu Unklarheiten geführt, insbesondere
ob sich daran eine Entscheidungspflicht
der Gemeinde oder einer anderen Stelle
(Bezirksverwaltungsbehörde etc.) knüpft.
Zur Klarstellung wird deshalb Folgendes
mitgeteilt:
• Nach dem BLRG ist das punktuelle und
flächenhafte Verbrennen von biogenen
und nicht biogenen Materialen außer-
halb dafür bestimmter Anlagen (ganz-
jährig) verboten.
• Von diesem Verbot bestehen allerdings
einzelne Ausnahmen, welche sich teil-
weise direkt aus dem BLRG, teilweise
aber aus der Verordnung des Landes-
hauptmannes vom 10. Februar 2011,
LGBl. Nr. 12/2011 ergeben.
Diese Ausnahmen gelten unmittelbar
aufgrund des Gesetzes bzw. der Ver-
ordnung. Eine zusätzliche luftreinhal-
terechtliche
Ausnahmegenehmigung
mittels Bescheid ist für die betreffenden
Zweckfeuer nicht erforderlich.
• Die in § 2 lit. c der Verordnung LGBl. Nr.
12/2011 vorgesehen Meldung über Zeit
und Ort der durch § 1 erlaubten Zweck-
feuer an die Gemeinde und (teilweise)
Landeswarnzentrale stellt sohin eine
bloße Mitteilung und nicht etwa ein An-
bringen (Ansuchen, Anzeigen etc.) dar,
das bescheidmäßig zu erledigen ist.
Zweck der Meldung ist insbesondere,
dass der Bürgermeister vom geplanten
Zweckfeuer Kenntnis erlangt und als
zuständige Behörde nach der Tiroler
Feuerpolizeiordnung prüfen kann, ob
auch den feuerpolizeilichen Vorschriften
entsprochen ist.
Weiters sollen durch die Meldung Infor-
mationen zur Verfügung stehen, damit
bei einem dennoch auftretenden Brand
effektiv und zielgerichtet Bekämpfungs-
maßnahmen angeordnet bzw. ergriffen
werden können.
Ein positiver Nebeneffekt besteht
schließlich darin, dass durch die Mel-
dung Fehleinsätze der Feuerwehr ver-
mieden werden können. Vor allem das
Verbrennen von Lawinenholz in schwer
zugänglichen alpinen Lagen kann von
Betrachtern möglicherweise nicht in ei-
nen logischen Zusammenhang gebracht
werden. Die Meldung der Zweckfeuer
erleichtert den zuständigen Stellen bei
Einlangen von Brandmeldungen eine
korrekte Gefahrenbeurteilung.
Der Bürgermeister:
Weitere Informationen zum Luftreinhaltegesetz und zur Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr.
12/2011 findet man auf der Homepage des Landes Tirol unter der Internetadresse:
https://www.tirol.gv.at/umwelt/umweltrecht/luftreinhaltung/.
Um die Erfüllung der Meldepflicht zu erleichtern, gibt es ein Meldeformular, welches bei der Gemeinde angefordert
werden kann.