Seite 15 - VO 2008 28

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OBERKÄRNTNER
VOLLTREFFER
11. JULI 2008
26654
Himmlisch unterwegs
Kurz und Gut
Flusskreuzfahrt
Aktivreisen
Wellness
10.09. –
LA SALETTE hl. Berg in den franz. Alpen
14.09.
Busfahrt; 2x HP in *** Hotel; 2x HP im Pilgerheim von
La Salette; 1x Mittagessen in La Salette;
geistliche Begleitung.
445,-
11.09. –
Brenta, Etsch & Po
14.09.
Die Brentavillen mit dem Rad erobern. Busfahrt; 3x HP;
Eintritt Villa Pisani; Reiseleitung und Radführer.
399,-
13.10. –
Istrien
17.10.
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299,-
03.10. –
Donauwalzer - Auf den Spuren von Kaiserin
09.10.
Sissi die Höhepunkte der Donau erleben
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ab
710,-
05.10. -
Gulasch, Fogasch & Czardas
12.10.
am Plattensee
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495,-
19.10. –
Kastanien & Wein -
26.10.
der Herbst in Montegrotto Terme
Busfahrt; 7x VP; freie Benützung der Bäder
590,-
Weitere Termine für Montegrotto Terme im November
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FERIEN:FREIZEIT:WANDERN
Will man der Verarmung der
Tier- und Pflanzenwelt wirksam
Einhalt gebieten, so sind ent-
sprechende Gesetze notwen-
dig. Ein Gesetz kann aber immer
nur den Rahmen schaffen, aus
dem konkrete Strategien für den
Schutz der Natur folgen müssen.
Immerhin, Österreichs Natur-
schutzgesetzgebung ist – wie die
Jagd-, Forst-, Fischereigesetzge-
bung etc., die auch „Natur“ zum
Inhalt haben – ähnlich weit ent-
wickelt wie die in den anderen
mitteleuropäischen Staaten, und
da auch der Naturfreund eine
gewisse Gesetzeskenntnis haben
sollte, seien hier als Beispiel ei-
nige Passagen aus dem „Tiroler
Naturschutzgesetz 1991“ zitiert:
§ 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
• Dieses Gesetz hat zum Ziel,
die Natur als Lebensgrundlage
des Menschen so zu erhalten
und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und
Schönheit
b) ihr Erholungswert
c) der Artenreichtum der hei-
mischen Tier- und Pflan-
zenwelt und deren natür-
liche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeein-
trächtigter und leistungs-
fähiger Naturhaushalt be-
wahrt und nachhaltig
gesichert oder wieder her-
gestellt werden. Die Erhal-
tung und die Pflege der Na-
tur erstrecken sich auf alle
ihre Erscheinungsformen,
insbesondere auch auf die
Landschaft, und zwar un-
abhängig davon, ob sie sich
in ihrem ursprünglichen
Zustand befindet oder
durch den Menschen ge-
staltet wurde (Kulturland-
schaft).
• Die Natur darf nur so weit in
Anspruch genommen werden,
dass ihr Wert auch für die
nachfolgenden Generationen
erhalten bleibt.
§ 22 GESCHÜTZTE
PFLANZENARTEN
• Die Landsregierung hat jene
Arten von wild wachsenden
Pflanzen, die in ihrem Bestand
allgemein oder in bestimmten
Gebieten gefährdet sind, an
deren Erhalt aber aus Gründen
des Naturschutzes ein öffent-
liches Interesse besteht, durch
Verordnung zu geschützten
Pflanzenarten zu erklären.
• Die Landesregierung kann, so-
weit dies zur Sicherung des
Bestandes bestimmter Arten
von Pflanzen erforderlich ist,
durch Verordnung verbieten:
a) Pflanzen solcher Arten so-
wie deren Teile (Wurzeln,
Zwiebeln, Knollen, Blüten,
Blätter, Zweige, Früchte
und dergleichen) und Ent-
wicklungsformen von ih-
rem Standort zu entfernen,
zu beschädigen oder zu ver-
nichten, in frischem oder
getrocknetem Zustand zu
befördern, feilzubieten, zu
veräußern oder zu erwerben;
b) Den Standort von Pflanzen
solcher Arten so zu behan-
deln, dass ihr weiterer Be-
stand an diesem Standort
unmöglich wird;
c) Pflanzen auf eine be-
stimmte Art zu entnehmen.
(Auszug aus „Der große Naturführer
Österreich“ von Eckart Pott)
Unsere Natur braucht Schutz