Seite 15 - VO 2008 21

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OBERKÄRNTNER
VOLLTREFFER
23. MAI 2008
NUTZFAHRZEUGE
In seiner Nutzfahrzeug-Version
setzt der neue Berlingo auf Lade-
volumen, Nutzlast und Variabilität
die wesentlichen Erwartungen
gewerblicher Nutzer. Sein deutlich
gewachsenes Ladevolumen (3,3 m
3
,
bis zu 850 kg Nutzlast und 1,8 m
nutzbare Länge) bietet Platz für
zwei Euro-Paletten. Er bietet
seinen Insassen Fahrkomfort und
Fahrvergnügen, wie sie üblicher-
weise nur in einem Pkw zu finden
sind (Berganfahrhilfe, höhen- und
reichweitenverstellbares Lenkrad,
Fahrwerk des C4 Picasso, ESP).
Einzigartig in diesem Segment sind
drei Sitzplätze in der ersten Reihe
und mit zwei verschiedenen Fahr-
zeuglängen ist dieses Fahrzeug als
Kompakt-LKW der ideale Begleiter.
Schließlich ist der neue Berlingo
ein moderner Kleintransporter mit
ansprechendem Design, der auf
den ersten Blick den Eindruck von
Solidität und Dynamik vermittelt.
Die Einführung des neuen
Berlingo folgt der des neuen
Jumper, des neuen Jumpy und des
jüngsten Kleintransporter-Modells
Nemo. Damit bietet Citroën ge-
werblichen Nutzern das umfang-
reichste und vollständigste Nutz-
fahrzeugprogramm seiner Ge-
schichte und deckt damit ein
Nutzungsspektrum von 2,5 bis
17 m
3
Ladevolumen sowie einer
Nutzlast von bis zu 2 Tonnen ab.
Der neue Citroën Berlingo Lkw
ist ab sofort erhältlich und steht
im Autohaus Prisker zur Probefahrt
bereit.
71300
Der neue Citroën Berlingo Kleintransporter
Praktisch, funktional, formschön und komfortabel –
die ideale Transportlösung für anspruchsvolle Profis von heute
Autohaus
Prisker
Pustertaler
Straße 12,
9900 Lienz
Tel. 04852-
65600
www.citroen-
prisker.at
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A/C
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Eine Reihe von Gesetzen, Ver-
ordnungen und Normen regelt
den sicheren Transport von La-
dungen auf der Straße. Da es
sich hierbei um ein sehr um-
fangreiches Thema handelt, sind
diese Informationen nur auf
die wesentlichen Bereiche be-
schränkt und keinesfalls eine
verbindliche bzw. vollständige
Auskunft! Sie sollen den Inte-
ressierten bzw. Verantwortlichen
eine Hilfestellung und einen er-
sten Überblick über Rechtsvor-
schriften und Richtlinien geben,
die in der jeweilig gültigen Fas-
sung einzuhalten sind!
Der Absender (Verlader) trägt
die Verantwortung für die ord-
nungsgemäße Verpackung der
Ware. Zum Beispiel müssen lose
Stückgüter zu einer Ladeeinheit
durch geeignete Folien, Umrei-
fungsbänder etc. zusammenge-
fasst werden, die sicher trans-
portiert werden kann. Auch die
erforderlichen Daten wie Ge-
wicht, Schwerpunktlage und nö-
tige Informationen über den In-
halt – zum Beispiel Gefahrengut
– müssen in geeigneter Weise
dem Frachtführer und Fahrzeug-
lenker zur Verfügung gestellt
werden. Er hat auch für eine
vorschriftsgemäße Beladung des
Fahrzeuges und die ordnungsge-
mäße Ladungssicherung zu sor-
gen. Der Fahrzeuglenker darf nur
mit einem betriebssicher gela-
denen Fahrzeug die Fahrt antre-
ten. Dies beinhaltet zum Beispiel
höchstzulässige Gewichte, Achs-
lasten, Abmessungen, Stabili-
tät des Fahrzeuges und die ord-
nungsgemäße Ladungssicherung.
Er hat dies vor Antritt der Fahrt
zu überprüfen und auch wäh-
rend der Fahrt regelmäßige Kon-
trollen (zum Beispiel auch Nach-
spannen der Zurrmittel) durch-
zuführen. Mit der Novelle der
Straßenverkehrsordnung und des
Führerscheingesetzes riskiert er
bei Verstößen, die eine Gefähr-
dung darstellen, zur Bestrafung
eine Vormerkung im Führer-
scheinregister und kann an der
Weiterfahrt gehindert werden.
Aber auch der Fahrzeughal-
ter bzw. Frachtführer steht in der
Verantwortung, dass sowohl das
Fahrzeug, das er zur Verfügung
stellt, wie auch dessen Beladung
den Vorschriften entspricht.
Fahrzeuge, die noch keine geeig-
neten Einrichtungen zur Siche-
Wissenswertes zur Ladungs-
sicherung im Straßentransport